Rechtsprechung
LG Wuppertal, 20.11.2006 - 6 T 669/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausgestaltung der Wirksamkeit eines Erbvertrages von zwei Ehegatten bei Vorliegen eines später errichteten privatschriftlichen Testaments der länger lebenden Ehegattin; Erbrechtliche Ausgestaltung der Beantragung der Erteilung eines Erbscheins
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mettmann - 7 VI 399/06
- LG Wuppertal, 20.11.2006 - 6 T 669/06
- OLG Düsseldorf, 29.01.2007 - 3 Wx 256/06
- LG Wuppertal, 05.03.2007 - 6 T 91/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.12.1981 - IVa ZR 252/80
Auseinandersetzung des Nachlasses des nachverstorbenen Ehegatten - Anordnungen …
Auszug aus LG Wuppertal, 20.11.2006 - 6 T 669/06
Allerdings ist die Frage, ob bestimmte, in einem Erbvertrag enthaltene Verfügungen vertragsmäßig oder bloß einseitig getroffen sind, zu trennen von der anderen Frage, ob die Bindung an vertragsmäßige Verfügungen durch einen Vorbehalt eingeschränkt oder gelockert ist (vgl. BGH, NJW 1982, 441). - BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96
Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung …
Auszug aus LG Wuppertal, 20.11.2006 - 6 T 669/06
Ein solcher erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in bestimmtem Rahmen über die Vergabe des Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit jedenfalls dann zulässig, wenn mindestens eine bindende Verfügung bestehen bleibt (…vgl. BGH, a.a.O.; BayObLG, NJW-RR 1997, 1027, jeweils m.w.N.).
- LG Wuppertal, 05.03.2007 - 6 T 91/07
Verwendung einer notariellen Klausel zwecks Einräumung einer Änderungsbefugnis …
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Verfahrens wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 20. November 2006 (6 T 669/06) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2007 (I-3 Wx 256/06) Bezug genommen.Gemäß § 131 Abs. 1 S. 2 KostO sind das Beschwerdeverfahren 6 T 669/06 und das vorliegende Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Es bestand nach wie vor kein Anlass, für das Beschwerdeverfahren 6 T 669/06 eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Wert des Beschwerdegegenstandes für das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren 6 T 669/06: jeweils 160.000,00 EUR.